Seit dem 1. Januar 2009 herrscht in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht. Das heißt, dass sich jeder Bundesbürger krankenversichern muss.
Rund 87 Prozent der Deutschen sind dabei in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert, wobei eine freiwillige Versicherung eher seltener vorkommt. Der Rest, also etwa 13 Prozent, ist in einer privaten Krankenversicherung.
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht für:
- Angestellte, die die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 49.500 Euro nicht überschreiten.
- Bezieher von Arbeitslosengeld, Krankengeld, Rente, also diejenigen, die die sogenannten Erwerbsersatzeinkünfte erhalten
- Studenten
- Rentner
- Familienangehörige, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen
Zudem können sich folgende Personen freiwillig gesetzlich versichern lassen:
- Freischaffende Künstler und Publizisten (hier greift die Künstlersozialversicherung)
- Selbstständige
- Personen ohne Versicherungspflicht (Arbeitslose ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld, Geschiedene, etc.)
- Angestellte, deren Jahresarbeitsentgeltgrenze über 49.500 Euro im Jahr liegt
Eine weitere Sonderregelung gibt es für die Gruppen der Beamten, der Selbstständigen, für Sozialhilfeempfänger und für Asylbewerber. Sie können der gesetzlichen KV nur dann beitreten, wenn bereits eine Mitgliedschaft bestanden hat. Andernfalls müssen sie sich freiwillig versichern, weil sie von der GKV nicht aufgenommen werden.
Die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Kasse überschneidet sich in manchen Punkten mit der Versicherung in der privaten Kasse.
Dort können sich folgende Personen versichern:
- Angestellte, die die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 49.500 Euro überschreiten
- Beamte
- Selbstständige
- Freiberufler