Gibt es Sonderregelung bei Kurzarbeit?

Immer wieder hört man – in den letzten Jahren vor allem in den Sommermonaten – das Wort „Kurzarbeit“ durch die Republik geistern. Kurzarbeit ist eine Verringerung oder der komplette Ausfall der Arbeitszeit.
Dies kann ein Arbeitgeber allerdings nur dann anordnen, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag festgehalten wurde und wenn der Betriebsrat (sofern vorhanden) dem zustimmt. Die Bundesagentur für Arbeit muss darüber informiert werden.

Kurzarbeit kann in folgenden Fällen angeordnet werden:

  • Wenn ein erheblicher Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen eintritt.
  • Wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar und vorübergehend ist.
  • Wenn mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer mehr als zehn Prozent des Bruttoentgelts verlieren.

Zudem gibt es bei der Kurzarbeit einige Regelungen, die beachtet werden müssen:

Regelungen zur Kurzarbeit

  • Kurzarbeit ist in der Regel auf sechs Monate begrenzt.
  • In Ausnahmefällen (bspw. Finanzkrise) kann die Kurzarbeit auf bis zu 24 Monate erweitert werden.
  • Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer der Kurzarbeit neben dem verminderten Lohn ein Kurzarbeitergeld, das von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird. Dieses beträgt 60 % der Nettoentgeltdifferenz. Hier wird also die Differenz zwischen normalem und verringertem Bruttoentgelt hergenommen.
  • Wird während der Kurzarbeit eine zusätzliche Arbeit aufgenommen, wird dieser Verdienst dem verringerten Bruttoentgelt angerechnet, die Differenz reduziert sich also entsprechend.
  • Werden Einmalzahlungen gewährt (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld), so bleiben diese unberücksichtigt.
  • Die Beiträge zur Sozialversicherung (Krankenkasse, Rentenversicherung, Pflegeversicherung) werden mit dem verminderten Gehalt von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen, das fehlende Entgelt bis zum eigentlichen Bruttoeinkommen, muss vom Arbeitgeber komplett getragen werden.

Wo beantrage ich Elterngeld?

Elterngeld ist ein Zuschuss für junge Familien mit kleinen Kindern zur Sicherung der Lebensgrundlage. Es wird maximal für 14 Monate gezahlt. Die Zahlung beginnt dabei direkt nach der Geburt des Kindes. Der Antrag muss dabei rechtzeitig gestellt werden und wird rückwirkend nur drei Monate gezahlt.

Die Höhe wird dabei abhängig gemacht vom Einkommen desjenigen, der den Antrag stellt. Wer nicht erwerbstätig ist, der kann mit dem Mindestbeitrag rechnen, der aktuell bei 300 Euro liegt. Ansonsten ist die Zahlung von Elterngeld gestaffelt. So erhält ein Arbeitnehmer, der ein Nettoeinkommen von 1.000 Euro hat, mindestens 670 Euro Elterngeld. Bei 2.000 Euro sind es mindestens 1.300 Euro und ab 2.770 Euro ist es ein Pauschalbetrag von 1.800 Euro.

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Wie beantrage ich Mutterschaftsgeld?

Wenn eine berufstätige Frau ein Kind erwartet, hat sie das Recht, Mutterschaftsgeld zu beantragen. Dieser Antrag darf frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin gestellt werden. Dazu benötigt die Schwangere ein Attest des Arztes oder der Hebamme. Der Antrag auf Mutterschaftsgeld wird bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht, die damit über den voraussichtlichen Geburtstermin informiert wird.

Um einen solchen Antrag zu stellen, hat das Bundesversicherungsamt ein Formular herausgegeben, das sowohl schriftlich, als auch online eingereicht werden kann. Dabei werden folgende Angaben benötigt: „Wie beantrage ich Mutterschaftsgeld?“ weiterlesen