Gibt es Sonderregelung bei Kurzarbeit?

Immer wieder hört man – in den letzten Jahren vor allem in den Sommermonaten – das Wort „Kurzarbeit“ durch die Republik geistern. Kurzarbeit ist eine Verringerung oder der komplette Ausfall der Arbeitszeit.
Dies kann ein Arbeitgeber allerdings nur dann anordnen, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag festgehalten wurde und wenn der Betriebsrat (sofern vorhanden) dem zustimmt. Die Bundesagentur für Arbeit muss darüber informiert werden.

Kurzarbeit kann in folgenden Fällen angeordnet werden:

  • Wenn ein erheblicher Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen eintritt.
  • Wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar und vorübergehend ist.
  • Wenn mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer mehr als zehn Prozent des Bruttoentgelts verlieren.

Zudem gibt es bei der Kurzarbeit einige Regelungen, die beachtet werden müssen:

Regelungen zur Kurzarbeit

  • Kurzarbeit ist in der Regel auf sechs Monate begrenzt.
  • In Ausnahmefällen (bspw. Finanzkrise) kann die Kurzarbeit auf bis zu 24 Monate erweitert werden.
  • Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer der Kurzarbeit neben dem verminderten Lohn ein Kurzarbeitergeld, das von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird. Dieses beträgt 60 % der Nettoentgeltdifferenz. Hier wird also die Differenz zwischen normalem und verringertem Bruttoentgelt hergenommen.
  • Wird während der Kurzarbeit eine zusätzliche Arbeit aufgenommen, wird dieser Verdienst dem verringerten Bruttoentgelt angerechnet, die Differenz reduziert sich also entsprechend.
  • Werden Einmalzahlungen gewährt (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld), so bleiben diese unberücksichtigt.
  • Die Beiträge zur Sozialversicherung (Krankenkasse, Rentenversicherung, Pflegeversicherung) werden mit dem verminderten Gehalt von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen, das fehlende Entgelt bis zum eigentlichen Bruttoeinkommen, muss vom Arbeitgeber komplett getragen werden.