Immer wieder hört man – in den letzten Jahren vor allem in den Sommermonaten – das Wort „Kurzarbeit“ durch die Republik geistern. Kurzarbeit ist eine Verringerung oder der komplette Ausfall der Arbeitszeit.
Dies kann ein Arbeitgeber allerdings nur dann anordnen, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag festgehalten wurde und wenn der Betriebsrat (sofern vorhanden) dem zustimmt. Die Bundesagentur für Arbeit muss darüber informiert werden.
Kurzarbeit kann in folgenden Fällen angeordnet werden:
Wenn ein erheblicher Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen eintritt.
Wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar und vorübergehend ist.
Wenn mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer mehr als zehn Prozent des Bruttoentgelts verlieren.
Zudem gibt es bei der Kurzarbeit einige Regelungen, die beachtet werden müssen:
Regelungen zur Kurzarbeit
Kurzarbeit ist in der Regel auf sechs Monate begrenzt.
In Ausnahmefällen (bspw. Finanzkrise) kann die Kurzarbeit auf bis zu 24 Monate erweitert werden.
Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer der Kurzarbeit neben dem verminderten Lohn ein Kurzarbeitergeld, das von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird. Dieses beträgt 60 % der Nettoentgeltdifferenz. Hier wird also die Differenz zwischen normalem und verringertem Bruttoentgelt hergenommen.
Wird während der Kurzarbeit eine zusätzliche Arbeit aufgenommen, wird dieser Verdienst dem verringerten Bruttoentgelt angerechnet, die Differenz reduziert sich also entsprechend.
Werden Einmalzahlungen gewährt (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld), so bleiben diese unberücksichtigt.
Die Beiträge zur Sozialversicherung (Krankenkasse, Rentenversicherung, Pflegeversicherung) werden mit dem verminderten Gehalt von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen, das fehlende Entgelt bis zum eigentlichen Bruttoeinkommen, muss vom Arbeitgeber komplett getragen werden.