Muss Weihnachtsgeld gezahlt werden?

Weihnachtsgeld ist eine zusätzliche Zahlung des Arbeitgebers zum normalen Entgelt. Es ist eine freiwillige Leistung, gesetzliche Ansprüche gibt es darauf nicht. Ausnahme: bei Beamten. Allerdings darf ein Arbeitgeber nicht innerhalb des Betriebes willkürlich dem einen Arbeitnehmer Weihnachtsgeld zahlen und dem anderen nicht.

Eindeutige Regelungen müssen hier her und können wie folgt vereinbart werden:

Weihnachtsgeld Regelungen

  • Arbeitsvertrag
  • Tarifvertrag
  • Betriebsvereinbarung
  • wiederholte freiwillige Leistung

Sofern im Vertrag das Weihnachtsgeld ausgeschlossen ist oder gar nicht erwähnt wird, besteht auch kein Anspruch. Beamte haben hier laut Gesetz allerdings noch Anspruch darauf. Sie bekommen Weihnachtsgeld in der Regel als 13. Monatsgehalt in der Höhe eines Nettomonatseinkommens. Dieses Einkommen ist ebenso zu versteuern, wie alle anderen Gehälter auch.

Ansonsten ist die Höhe des Weihnachtsgeldes recht unterschiedlich und branchenabhängig. Betrachtet man sich die einzelnen Branchen, ist die Sonderzahlung wie folgt verteilt:

Weihnachtsgeld in verschiedenen Branchen

  • Im Fahrzeugbau erhalten rund 87 % der Beschäftigten Weihnachtsgeld
  • Bei Banken und Versicherungen sind es 85 %
  • Im Großhandel freuen sich 75 % über die Sonderzahlung
  • 65 % sind es im Einzelhandel
  • Im Baugewerbe liegt die Zahl bei 59 %

Hierbei ist festzustellen, dass Beschäftigte mit Tarifvertrag eher Weihnachtsgeld erhalten, nämlich 83 %, als Beschäftigte ohne Tarifvertrag. Hier sind es nur 56 %.

Wie hoch das Weihnachtsgeld in den jeweiligen Branchen ist, kann pauschal nicht gesagt werden. Statistisch erfasst wird allerdings die Höhe des Weihnachtsgeldes.

Höhe des Weihnachtsgeldes

  • 26 % der Arbeitnehmer bis zu 499 €
  • 25 % erhalten zwischen 500 und 999 €
  • 19 % sind es bei Beträgen zwischen 1.000 und 1.499 €
  • 13 % erhalten 1.500 bis 1.999 €

Ab 2.000 wird die Prozentzahl dann einstellig

Gibt es Sonderregelung bei Kurzarbeit?

Immer wieder hört man – in den letzten Jahren vor allem in den Sommermonaten – das Wort „Kurzarbeit“ durch die Republik geistern. Kurzarbeit ist eine Verringerung oder der komplette Ausfall der Arbeitszeit.
Dies kann ein Arbeitgeber allerdings nur dann anordnen, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag festgehalten wurde und wenn der Betriebsrat (sofern vorhanden) dem zustimmt. Die Bundesagentur für Arbeit muss darüber informiert werden.

Kurzarbeit kann in folgenden Fällen angeordnet werden:

  • Wenn ein erheblicher Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen eintritt.
  • Wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar und vorübergehend ist.
  • Wenn mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer mehr als zehn Prozent des Bruttoentgelts verlieren.

Zudem gibt es bei der Kurzarbeit einige Regelungen, die beachtet werden müssen:

Regelungen zur Kurzarbeit

  • Kurzarbeit ist in der Regel auf sechs Monate begrenzt.
  • In Ausnahmefällen (bspw. Finanzkrise) kann die Kurzarbeit auf bis zu 24 Monate erweitert werden.
  • Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer der Kurzarbeit neben dem verminderten Lohn ein Kurzarbeitergeld, das von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird. Dieses beträgt 60 % der Nettoentgeltdifferenz. Hier wird also die Differenz zwischen normalem und verringertem Bruttoentgelt hergenommen.
  • Wird während der Kurzarbeit eine zusätzliche Arbeit aufgenommen, wird dieser Verdienst dem verringerten Bruttoentgelt angerechnet, die Differenz reduziert sich also entsprechend.
  • Werden Einmalzahlungen gewährt (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld), so bleiben diese unberücksichtigt.
  • Die Beiträge zur Sozialversicherung (Krankenkasse, Rentenversicherung, Pflegeversicherung) werden mit dem verminderten Gehalt von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen, das fehlende Entgelt bis zum eigentlichen Bruttoeinkommen, muss vom Arbeitgeber komplett getragen werden.