Mutterschaftsgeld kann jede berufstätige Frau erhalten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Das Mutterschaftsgeld wird während des Mutterschutzes gewährt, der sechs Wochen vor der errechneten Geburt des Kindes beginnt und bis acht Wochen (bei Mehrlingsgeburten bis zwölf Wochen) nach der Geburt reicht.
Als Leistungen kann die Frau mit maximal 13 Euro pro Tag rechnen, die sie von der gesetzlichen Krankenkasse erhält. Der Arbeitgeber trägt dabei die Differenz zum Einkommen. Monatlich ist ein Maximalbetrag von 385 Euro vorgesehen.
Folgende Voraussetzungen sind für eine Beantragung des Mutterschaftsgeldes gegeben:
- Die Frau muss Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung sein (freiwillig oder pflichtversichert).
- Die Schwangere muss einen Anspruch auf Krankengeld haben.
- Alternativ kann es sich auch um ein Arbeitsverhältnis handeln, in dem kein Entgelt gezahlt wird. Dies kann bei Studentinnen ebenso der Fall sein, wie bei Rentnerinnen oder auch bei freiwillig Versicherten, die jedoch versicherungsfrei sind.
Das Mutterschaftsgeld wird auf eine monatliche Summe von 210 Euro reduziert, wenn
- die Frau in einer Familienversicherung oder einer privaten Krankenversicherung versichert ist
- das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung aufgelöst wurde (nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde)
- die Frau Berechtigungsscheine über das Sozialamt bzw. die Bundesagentur für Arbeit erhält
- am Beginn der Schutzfrist (sechs Wochen) von einem Beamtenverhältnis in ein Arbeitsverhältnis gewechselt wurde